SimsalaVAT – Entwickelt vom Experten für Zoll- und Umsatzsteuer

Es gibt viele gute Spezialisten für Zoll und es gibt viele gute Spezialisten für Umsatzsteuer – aber es gibt nur wenige Spezialisten, die sich mit beiden Themen beschäftigen.

"Lebendige" Software

Aufgrund der vielfältigen praktischen Fälle, die Herr Metzner in seiner langjährigen Beratungspraxis und anlässlich der vielen Seminare gelöst hat, hatte er schon vor einigen Jahren die Idee, eine Software zur umsatzsteuerlichen und zollrechtlichen Beurteilung von grenzüberschreitenden Reihengeschäften zu entwickeln. Aber erst jetzt – nach dem Inkrafttreten der so genannten „Quick Fixes“ der EU – wurde diese Idee nach Gründung der Simsala GmbH endgültig umgesetzt.

Unser oberstes Ziel ist, mit Hilfe Ihrer Anregungen SimsalaVAT ständig weiter zu entwickeln. Deshalb legen wir auf den Austausch mit Ihnen besonderen Wert.

Über Joachim Metzner

Seine Ausbildung für den gehobenen Dienst der Bundeszollverwaltung hat Joachim Metzner 1971 erfolgreich abgeschlossen. Nach seiner praktischen Tätigkeit in der Zollabfertigung bei dem Hauptzollamt Wiesbaden begann er 1975 seine Tätigkeit als Großbetriebsprüfer bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main. Nach sieben Jahren Prüfertätigkeit entschloss er sich aber, die Beamtenlaufbahn aufzugeben. Er kündigte und begann seine Karriere als einer der ganz wenigen Zollberater in Deutschland. Da er anlässlich seiner letzten Zollprüfung einen umsatzsteuerlichen Sachverhalt aufgedeckt hatte, der von einem Lieferanten des geprüften Unternehmens unzutreffend behandelt worden war, widmet er sich schon seit dieser Zeit den umsatzsteuerlichen Problemen im grenzüberschreitenden Warenverkehr. Ihm wurde schnell bewusst, dass er – wie auch die meisten seiner Kollegen – als Zollbeamter immer davon ausgegangen war, dass die Umsatzsteuer unproblematisch sei, weil sie von Unternehmen ja – vermeintlich – immer als Vorsteuer abgezogen werden könne. Und seine Kollegen von der Landesfinanzverwaltung hatten bei Umsatzsteuerprüfungen – weitaus überwiegend – Sachverhalte ungeprüft gelassen, wenn „der Zoll im Spiel war“. Denn zollrechtliche Regelungen gehörten nicht zu ihrer Ausbildung und waren somit „unbekanntes Terrain“. Dadurch bildete sich um die grenzüberschreitenden Warenlieferungen sozusagen ein breites umsatzsteuerliches Nebelfeld, das von keiner Seite geprüft wurde. Das war natürlich gut für die Unternehmen, obwohl es auch damals schon im Umsatzsteuerbereich zahlreiche problematische Fälle gab. Sie wurden nur nicht erkannt.

Grenzüberschreitender Warenverkehr

Verschärft hat sich dieser Bereich mit Beginn des Binnenmarktes. Wie heute viele Fachleute bestätigen, ist der Handel mit den EU-Staaten aus umsatzsteuerlicher Sicht wesentlich komplizierter als der Handel mit Drittländern. Seit diesem Zeitpunkt widmeten sich die Umsatzsteuerprüfer auch mehr und mehr den grenzüberschreitenden Geschäften innerhalb der EU (damals noch „EG“). Der Warenverkehr mit Drittländern blieb aber weiterhin zum größten Teil im Nebelbereich. Seit mehreren Jahren werden die Beamten der Landesfinanzverwaltung aber von der Hochschule des Bundes – Fachbereich Finanzen über den für Sie relevanten Teil des Zollrechts ausgebildet. Seit dieser Zeit vermehren sich die Beanstandungen auch im Warenverkehr mit Drittländern.

Ein wesentlicher Teil der umsatzsteuerlichen Beanstandungen ist seit Jahren die Beurteilung grenzüberschreitender Reihengeschäfte. Die Besonderheit dieses Bereichs lag vor allem darin, dass das europäische Recht – abgesehen von einer Ausnahme, nämlich den innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften – keine Regelung zu Reihengeschäften enthielt. Nach zahllosen Urteilen des Europäischen Gerichtshofs, die häufig auch von hochkarätigen Spezialisten auf diesem Sektor nicht verstanden wurden und die – vor allem – in der Praxis auch nicht ansatzweise umsetzbar waren, mussten viele Unternehmen erkennen, dass die unzutreffende Behandlung dieser Geschäfte zu teilweise exorbitanten Nachforderungen der Finanzämter führten und die nachgeforderte Umsatzsteuer häufig nicht als Vorsteuer abzugsfähig war. Die Umsatzsteuer wurde damit zum Kostenfaktor.

Besonderheiten des „Reverse-Charge-Verfahrens“

Als Mitarbeiter einer Steuerberatungsgesellschaft konzentrierte sich Herr Metzner deshalb neben seiner zöllnerischen Tätigkeit auf den Bereich der Umsatzsteuer im grenzüberschreitenden Warenverkehr. Außerdem führte er zahlreiche Seminare auf diesem Sektor durch. Aufgrund seiner Tätigkeit für mehrere Metallhändler-Verbände konnte er sich auch besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des so genannten „Reverse-Charge-Verfahrens“ aneignen. Wie in mehreren anderen Bereichen des Umsatzsteuerrechts, hat dieses Verfahren einen ganz besonderen Bezug zum Zollrecht: Es wird nämlich nur für ganz bestimmte Produkte angewendet. Und die Definition der Produkte, die diesem Verfahren unterliegen, erfolgt lt. Umsatzsteuergesetz über den Zolltarif. Da es sich bei dem Zolltarif nicht um ein technisches Handbuch, sondern um eine Rechtsvorschrift handelt, können – was die Definition angeht – in zahlreichen Fällen durchaus unterschiedliche Auffassungen zwischen der wirtschaftlichen und der zolltariflichen Beurteilung auftreten. Ganz besonders betrifft dies den Bereich des Schrotts. Der ist zolltariflich sehr eng auszulegen und stimmt häufig nicht mit der wirtschaftlichen Betrachtungsweise überein.