Was ist ein
grenzüberschreitendes Reihengeschäft?

Mindestens zwei Unternehmen (U1 und U2) verkaufen eine Ware und diese Ware gelangt unmittelbar von U1 an den letzten Kunden (U3). Dabei muss die Ware eine EU- oder Drittlandsgrenze überschreiten. Kaufgeschäfte zwischen Unternehmen unterschiedlicher Staaten, bei denen die Ware nicht das Land des ersten Verkäufers verlässt, sind keine grenzüberschreitenden Reihengeschäfte.

Solange sich ein Reihengeschäft in Deutschland abspielt, stellt das kein Problem dar, da der Ort der Lieferung für jeden Verkauf in Deutschland ist und somit jeder Verkäufer seinem Kunden deutsche Umsatzsteuer berechnet.

Die Umsatzsteuerproblematik beginnt aber dann, wenn die Ware im Rahmen eines Reihengeschäfts eine Grenze (EU- oder Drittlandsgrenze) überschreitet. Dann ist nur der Verkauf steuerfrei, der die so genannte „warenbewegte Lieferung“ darstellt (im Umsatzsteuergesetz: „Beförderungs- oder Versendungslieferung“, umgangssprachlich die „bewegte Lieferung“). Der andere Verkauf ist steuerpflichtig. Bei diesem anderen Verkauf muss dann nur noch geprüft werden, in welchem Land er steuerpflichtig ist.

Ein Reihengeschäft liegt nach Auffassung der deutschen Finanzverwaltung übrigens nur dann vor, wenn der Transport von einem Unternehmen veranlasst wird. Veranlassen zwei oder mehr Unternehmen den Transport für Teilstrecken (so genannte „gebrochene Versendung“), liegt kein „unmittelbarer“ Transport mehr vor mit der Folge, dass die Regelungen über Reihengeschäfte nicht mehr angewendet werden dürfen. Unschädlich scheint allerdings zu sein, wenn z.B. der erste Verkäufer FCA New York verkauft und der Endempfänger den Transport von New York zu seinem Unternehmenssitz veranlasst.

Wird der Transport von mehreren Unternehmen veranlasst, erfolgt die umsatzsteuerliche Beurteilung nach den allgemeinen Regeln. Diese Tatsache kann z.B. dann als Gestaltungselement verwendet werden, wenn ein Reihengeschäft (insbesondere ein Reihengeschäft mit mehr als drei Beteiligten) nicht praktikabel gelöst werden kann.

Dagegen sind Unterbrechungen des Transports aus logistischen Gründen (z.B. Ankunft eines Containers im Hafen, mehrere Tage Wartezeit auf das Schiff) unschädlich.

Folgende Sachverhalte werden von SimsalaVAT in allen denkbaren Konstellationen geprüft:

Reihengeschäfte innerhalb der EU
Reihengeschäfte mit Drittländern
Reihengeschäfte mit Drittländern und EU

Es kann sein, dass wir bei der Programmierung von SimsalaVAT bestimmte Gestaltungen nicht erfasst haben. Sollten Sie so etwas feststellen, dann lassen Sie uns dies bitte wissen. Wir werden diese Gestaltung dann in das Programm übernehmen.