Was ist das
„Reverse-Charge-Verfahren“?

Das Umsatzsteuergesetz sieht bei einem Verkauf ganz bestimmter Waren und – was hier nicht relevant ist – bei bestimmten Dienstleistungen vor, dass nicht der Verkäufer die Umsatzsteuer berechnet, sondern der Käufer die Umsatzsteuer auf den Einkaufspreis bei seinem Finanzamt im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung anmeldet und gleichzeitig als Vorsteuer abzieht. Im Umsatzsteuergesetz wird dies als „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“, im Sprachgebrauch als „Reverse-Charge-Verfahren“ bezeichnet.

Dieses Verfahren gilt u.a. für den Verkauf von

  • genau definierten Abfällen und Schrott,
  • Edelmetallen in Rohform, als Halbzeug oder Pulver,
  • bestimmten Metallen in Rohform, als Halbzeug (Eisen oder Stahl) oder Pulver,
  • Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern, Spielekonsolen und integrierten Schaltkreisen.

Für bestimmte der o.g. Waren gelten Bagatellklauseln, bei deren Vorliegen das Reverse-Charge-Verfahren nicht anzuwenden ist.

Verkaufen Sie Waren, die dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegen? Wenn das der Fall ist, können sie SimsalaVAT im Einzelfall oder auf Dauer auf „Reverse-Charge-Verfahren“ einstellen. Diese Einstellung können Sie selbstverständlich wieder rückgängig machen. Haben Sie die Einstellung „Reverse-Charge-Verfahren“ gewählt, erhalten Sie die Informationen und Hinweise, die für dieses Verfahren zutreffend sind. Die Antwort lautet dann z.B. nicht: „Sie haben einen steuerpflichtigen Umsatz in Deutschland und berechnen Ihrem Kunden deutsche Umsatzsteuer.“ Sie lautet vielmehr: „Sie haben einen steuerpflichtigen Verkauf in Deutschland und rechnen gegenüber Ihrem Kunden im Reverse-Charge-Verfahren ab.“ Durch Anklicken des i-Punkts im Feld „Reverse-Charge“ erhalten Sie weitergehende Informationen darüber, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und was Sie beachten müssen. Dies gilt z.B. auch für die ausführlichen Hinweise auf die zolltariflichen Regelungen, die für die Beurteilung z.B. als „Abfälle und Schrott“ oder „Rohform“ maßgeblich sind.