Wer braucht SimsalaVAT und was leistet die Software?

Wenn Sie 

  • ein deutsches Unternehmen sind, das an erster, zweiter oder dritter Stelle eines grenzüberschreitenden Reihengeschäfts im B2B-Business steht und Sie wissen wollen, ob die zwischen den drei Parteien vereinbarte Abwicklung aus deutscher Sicht umsatzsteuerlich unproblematisch ist, oder Sie
  • Berater sind, der Unternehmen zu grenzüberschreitenden Reihengeschäften berät,

hilft Ihnen SimsalaVAT weiter. Außerdem können Sie mit unserer Anwendung völlig unproblematisch – sozusagen per Knopfdruck – eine Anfrage für eine so genannte „qualifizierte Bestätigung“ der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) Ihres Kunden bei dem Bundeszentralamt für Steuern stellen. Dies ist insbesondere seit dem Inkrafttreten der so genannten „Quick Fixes der EU“ (rechtliche Änderung und Neuregelung bestimmter Sachverhalte ab dem 01.01.2020) von besonderer Bedeutung. Denn die Verwendung einer gültigen USt-IdNr. Ihres Kunden ist seit diesem Zeitpunkt materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung. Bis zu diesem Zeitpunkt war die USt-IdNr. nur formale Voraussetzung, so dass eine innergemeinschaftliche Lieferung unter bestimmten Bedingungen auch dann steuerfrei sein konnte, wenn der Verkäufer keine USt-IdNr. seines Kunden, sondern z.B. die USt-IdNr. des Endempfängers vorliegen hatte. Wenn sich heute im Nachhinein ergibt, dass die Ihnen mitgeteilte USt-IdNr. Ihres Kunden unzutreffend ist oder Sie gar keine vorliegen hatten, ist Ihr Verkauf steuerpflichtig. Und Ihr Kunde wird diese Umsatzsteuer im Regelfall nicht übernehmen, so dass sie zum Kostenfaktor wird. 

Allerdings enthält das Umsatzsteuergesetz für den Fall, dass Ihr Kunde Ihnen unrichtige Angaben mitgeteilt hat und deshalb die Steuerbefreiung entfällt, einen Gutglaubensschutz. Dieser gilt jedoch nur, wenn Sie die Unrichtigkeit der Angaben „auch bei der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen“ konnten. Das bedeutet für eine unrichtige USt-IdNr.: Sie müssen nachweisen können, dass Sie diese Nummer regelmäßig geprüft haben. Was insoweit unter „regelmäßig“ zu verstehen ist, hängt vom Einzelfall ab. So wird häufig gesagt, dass bei einem zuverlässigen Dauerkunden eine Prüfung pro Jahr oder Halbjahr ausreicht, bei neuen Kunden, denen man die erforderlichen Angaben nur schwerfällig entlocken kann oder bei denen es widersprechende oder offensichtlich unzutreffende Aussagen gibt, sollte für einen gewissen Zeitraum unmittelbar vor jedem Verkauf eine qualifizierte Bestätigung eingeholt werden. „Fingerspitzengefühl“ ist gefragt. Wenn Sie SimsalaVAT nutzen, sollten Sie eher häufiger als zu selten eine Anfrage stellen. Der Aufwand ist minimal.

Durch die entsprechenden Hinweise, ergänzenden Informationen und die Vorschläge für alternative Lösungen in SimsalaVAT vermeiden Sie auch, dass Sie – ohne dies zu wissen – in einem anderen EU-Mitgliedstaat umsatzsteuerpflichtig werden. Und diese Umsatzsteuer liegt in der EU für den Normalsatz zwischen 17% und 27%. Das kann die Kalkulation ganz schön durcheinanderbringen.

SimsalaVAT gibt Ihnen Informationen dazu,

  • ob die vereinbarte Abwicklung umsatzsteuerlich unproblematisch ist und – wenn sie dies nicht ist – warum sie es nicht ist und welche Alternativen bestehen,
  • wie Sie sicher durch den Dschungel der erforderlichen Nachweispflichten kommen,
  • worauf Sie bei Drittlandslieferungen (Ein- und Ausfuhren) aus zollrechtlicher und außenwirtschaftsrechtlicher Sicht achten müssen und wie Sie sich das Leben erleichtern können,
  • wie zu verfahren ist, wenn Ihr Verkauf dem so genannten „Reverse-Charge-Verfahren“ unterliegt und welche Voraussetzungen für die Anwendung des Verfahrens bestehen.

Außerdem können Sie – wie schon erwähnt – „auf Knopfdruck“ eine qualifizierte Prüfung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Ihres Kunden durchführen und das Ergebnis archivieren.

In Ihrem Unternehmen gibt es einen oder mehrere Umsatzsteuer-Spezialisten, die Reihengeschäfte prüfen

Für den Fall, dass Sie in Ihrem Unternehmen einen wirklichen Umsatzsteuer- und Zollspezialisten beschäftigen, der sich intensiv mit den Fragen befasst, die für die Beurteilung von Reihengeschäften maßgeblich sind und Sie SimsalaVAT deshalb nicht benötigen, weil Sie ja Ihren Kollegen fragen können, sollten Sie sich Folgendes überlegen:

Auch Ihr Kollege/Ihre Kollegin hat – wie ein Berater – einen „Stundensatz“, der sich allerdings nicht in Form einer Rechnung niederschlägt. Das scheint nur dann nicht der Fall zu sein, wenn Sie (unzutreffenderweise) den so genannten „Ehda-Effekt“ unterstellen: Er/sie kostet nichts, weil er/sie „eh da“ ist.

Den im Einzelfall anzusetzenden Stundensatz kann Ihr Kollege/Ihre Kollegin selbst ganz einfach ermitteln:

Jahresgehalt x 3 : 1.400 = Stundensatz

Diese Formel dient einigen Beratungsgesellschaften als grobe Richtlinie für die Festsetzung eines Stundensatzes. Sie basiert auf folgenden Überlegungen:

Jahresgehalt x 3
– Ein Jahresgehalt erhält der Mitarbeiter,
– ein Jahresgehalt sind die Kosten, die der Mitarbeiter im Unternehmen verursacht,
– ein Jahresgehalt ist für das Unternehmen.

Ergebnis dividiert durch 1.400
Ein guter Mitarbeiter einer Beratungsgesellschaft hat im Jahr 1.400 abrechnungsfähige Stunden, der Rest ist Fortbildung, interner Aufwand usw.

Bei einem beispielhaft unterstellten Jahresgehalt von 100.000 € (für Ihren „hochkarätigen“ Umsatzsteuer- und Zollspezialisten) errechnet sich ein Stundensatz in Höhe von 210 €. Bei einem Einsatz von nur drei Stunden kostet Sie das 630 €. Schon bei diesem geringen Aufwand kommt Ihr Unternehmen mit SimsalaVAT günstiger davon.

Was sollten Sie auf jeden Fall beachten?

Wir müssen von Anfang an darauf hinweisen, dass SimsalaVAT eine qualifizierte Beratung durch einen Umsatzsteuer-Spezialisten nicht vollständig ersetzt. Wenn Sie Ihr geplantes oder bereits durchgeführtes Reihengeschäft mit SimsalaVAT geprüft haben, können Sie eine komplette Darstellung des Sachverhalts und des von SimsalaVAT ermittelten Ergebnisses per Mail an einen Berater oder einen spezialisierten Mitarbeiter in Ihrem Unternehmen zur Überprüfung schicken. Ganz einfach – nur per Knopfdruck. Wir empfehlen dies z.B. besonders dann, wenn ganz bestimmte Reihengeschäfte in erheblichem Umfang durchgeführt werden. Wenn Ihr Kollege oder Berater die Prüfung durchgeführt hat und er Ihnen die Mail zurückschickt, wird für diesen Sachverhalt in SimsalaVAT automatisch vermerkt, wer ihn wann überprüft hat (Hinweis auf die E-Mail) und ob

  • dieses Ergebnis mit der Lösung von SimsalaVAT übereinstimmt,
  • dieses Ergebnis nicht mit der Lösung von SimsalaVAT übereinstimmt oder
  • Ihr Unternehmen aus internen Gründen diese Abwicklung nicht erlaubt.

Damit ist sichergestellt, dass Sie ein und denselben Sachverhalt nicht mehrfach prüfen, denn das kostet Zeit und Geld. Ob Sie nach einem Jahr oder nach zwei Jahren doch noch eine erneute Prüfung vornehmen lassen, steht in Ihrem Ermessen.

SimsalaVAT prüft nur die „klassischen“ Reihengeschäfte mit drei Beteiligten, einschließlich innergemeinschaftlicher Dreiecksgeschäfte. Diese machen nach unseren praktischen Erfahrungen aber die Masse der Reihengeschäfte aus. Daneben gibt es zahllose Besonderheiten, die zu abweichenden Beurteilungen führen können. Diese speziellen Reihengeschäfte lassen sich nicht oder nur mit unangemessenem Aufwand in einer Standard-Anwendung abbilden. Von unserem Standard abweichende Reihengeschäfte sind daher separat von einem Umsatzsteuer-Spezialisten oder anhand der Erläuterungen in SimsalaVAT von Ihnen zu beurteilen.

Für wen oder was ist diese Software nicht geeignet?

  • Land- und Forstwirte
  • Kraftfahrzeughändler (hierzu arbeiten wir an einer Spezial-Lösung)
  • Kleinunternehmer
  • Onlinehandel