Was ist das Problem bei grenzüberschreitenden Reihengeschäften?

Ein Reihengeschäft liegt vor, wenn

  • mindestens zwei Unternehmen (U1 und U2)
  • eine Ware verkaufen und
  • diese Ware vom ersten Verkäufer (U1) unmittelbar an den letzten Kunden (hier: U3; es können aber auch mehrere Unternehmen involviert sein) transportiert wird. Der letzte Kunde kann auch eine Privatperson sein; auf diesen Sachverhalt gehen wir hier aber nicht ein.

Solange sich dieser Sachverhalt in Deutschland abspielt, stellt das kein Problem dar, da jedes verkaufende Unternehmen seinem Kunden deutsche Umsatzsteuer berechnet.

Die Umsatzsteuerproblematik beginnt aber dann, wenn die Ware im Rahmen eines Reihengeschäfts eine Grenze (EU- oder Drittlandsgrenze) überschreitet. Dann ist nur der Verkauf steuerfrei, der die so genannte „warenbewegte Lieferung“ darstellt (im Umsatzsteuergesetz:  „Beförderungs- oder Versendungslieferung“, umgangssprachlich: die „bewegte Lieferung“). Der andere Verkauf ist steuerpflichtig. Bei diesem anderen Verkauf muss dann nur noch geprüft werden, in welchem Land er steuerpflichtig ist.

Beispiel für einen Problemfall

U1 in Deutschland verkauft an seinen Kunden U2 in Österreich. U2 verkauft an seinen Kunden U3 in Österreich. Die Ware wird unmittelbar von U1 zu U3 transportiert.

Der Transport wird von U3 veranlasst.

Wenn U3 den Transport veranlasst, ist der Verkauf von U2 an U3 die bewegte Lieferung. Bei einer bewegten Lieferung ist der „Ort der Lieferung“ dort, wo der Transport beginnt, d.h., in Deutschland. Damit ist der Verkauf von U2 an U3 in Deutschland steuerbar. Er ist allerdings als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei, wenn die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Erste Voraussetzung wäre hier, dass U2 sich in Deutschland umsatzsteuerlich registrieren lässt und in Deutschland eine innergemeinschaftliche Lieferung meldet. Außerdem benötigt U2 eine nicht-deutsche (im Regelfall: österreichische) USt-IdNr. seines Kunden. Unter dieser Voraussetzung berechnet U2 keine Umsatzsteuer und weist auf seiner Rechnung an U3 auf die innergemeinschaftliche Lieferung hin. U3 hat in Österreich einen innergemeinschaftlichen Erwerb. Der Verkauf von U1 an U2 ist eine vorangehende ruhende Lieferung mit Ort der Lieferung in Deutschland (Beginn des Transports). Damit ist dieser Verkauf in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig. U1 berechnet U2 deutsche Umsatzsteuer, die U2 – sofern er in Deutschland registriert ist – als Vorsteuer abzieht.

Für den Fall, dass sich U2 in Deutschland nicht umsatzsteuerlich registrieren lassen sollte, kann U2 die ihm berechnete deutsche Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen und erhält auch keine Vergütung im Umsatzsteuer-Vergütungsverfahren.

Es ist offensichtlich, dass diese Gestaltung vermieden werden sollte.

Beispiele dieser Art gibt es mannigfaltig. Sie sollten die umsatzsteuerliche Beurteilung von Reihengeschäften deshalb keinesfalls Ihrem „Bauchgefühl“ überlassen.

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