Grenzüberschreitende Reihengeschäfte schnell und zuverlässig gestalten

Sind Sie auch schon an der umsatzsteuerlichen und zollrechtlichen Beurteilung von Reihengeschäften verzweifelt? Haben Sie sich – neben vielen anderen Fragen – auch diese Fragen gestellt:

SimsalaVAT beantwortet alle Ihre Fragen in leicht verständlicher Sprache und ohne juristische Spitzfindigkeiten.

So sehen die Fragen, Antworten und die weiteren Hinweise in SimsalaVAT aus:

Und haben Sie sich überhaupt schon mal die Frage gestellt,

  • ob es sinnvoll ist, dass ihr Unternehmen, Ihr Lieferant oder Ihr Kunde die Einfuhrverzollung übernimmt oder
  • ob Sie die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen dürfen?

SimsalaVAT ist die einzige und einfachste Methode, wie Sie innerhalb von weniger als einer Minute ohne umsatzsteuerliche und zollrechtliche Kenntnisse Reihengeschäfte optimal gestalten und prüfen können.

Warum SimsalaVAT?

Grenzüberschreitende Reihengeschäfte einfach prüfen. Schnell und zuverlässig.

Modul 1: Innergemeinschaftlicher Warenverkehr

Wollen Sie selbst ermitteln, wer die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung hat, wo das andere Unternehmen steuerpflichtig ist und welche formalen Voraussetzungen erfüllt sein müssen? Oder ist es Ihnen lieber, wenn Sie fünf Fragen gestellt bekommen, die Sie mit vorgegebenen Antworten beantworten, Sie sofort ein klares Ergebnis mit wichtigen Praxistipps und ggf. Alternativvorschläge erhalten, wenn die von Ihnen geplante Abwicklung nicht sinnvoll ist? Wollen Sie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Ihres EU-Kunden auf Knopfdruck qualifiziert bestätigt bekommen?

Modul 2: Ausfuhr aus der EU

Wissen Sie, dass Sie darüber entscheiden können, wer zollrechtlicher Ausführer ist, wer bei der vorgesehenen Abwicklung als Ausführer auftreten sollte und welche Daten in der Ausfuhranmeldung gemeldet werden müssen? Oder wollen Sie nach der Beantwortung von fünf oder sechs Fragen erläutert bekommen, wie Sie die Gestaltung optimieren können oder bestätigt bekommen, dass die von Ihnen gewählte Gestaltung bereits optimal ist? Wollen Sie zusätzliche Praxistipps für eine sichere Abwicklung und die optimale Nachweisführung erhalten?

Modul 3: Einfuhr in die EU

Ist Ihnen bewusst, dass die umsatzsteuerliche Beurteilung Ihrer Ein- oder Verkäufe davon abhängt, wer die Verzollung beantragt, dass DDP-Lieferungen (Verkauf verzollt und versteuert) zum überwiegenden Teil unzutreffend abgewickelt werden und die Einfuhrumsatzsteuer nicht zwangsläufig von dem Unternehmen als Vorsteuer abgezogen werden darf, das sie bezahlt hat? Oder wollen Sie nach der Beantwortung von fünf oder sechs Fragen eine klare Antwort erhalten, ob die von Ihnen geplante Abwicklung sinnvoll ist und wenn sie nicht sinnvoll ist, Sie Alternativvorschläge erhalten? Wollen Sie zusätzliche Praxistipps für eine sichere Abwicklung und die optimale Nachweisführung erhalten?

Wenn Sie "auf Nummer Sicher" gehen wollen, wählen Sie SimsalaVAT

In welche Kategorie reihen Sie sich ein?

Für wen ist SimsalaVAT?

Wenn Sie ein deutsches Unternehmen sind, das an erster, zweiter oder dritter Stelle eines grenzüberschreitenden Reihengeschäfts im B2B-Business steht und Sie wissen wollen, ob die zwischen den drei Parteien vereinbarte Abwicklung aus deutscher Sicht umsatzsteuerlich unproblematisch ist, oder Sie Berater sind, der Unternehmen zu grenzüberschreitenden Reihengeschäften berät, hilft Ihnen SimsalaVAT weiter.

Was ist ein grenzüberschreitendes Reihengeschäft?

Mindestens zwei Unternehmen (U1 und U2) verkaufen eine Ware und diese Ware gelangt unmittelbar von U1 an den letzten Kunden (U3). Dabei muss die Ware eine EU- oder Drittlandsgrenze überschreiten. Kaufgeschäfte zwischen Unternehmen unterschiedlicher Staaten, bei denen die Ware nicht das Land des ersten Verkäufers verlässt, sind keine grenzüberschreitenden Reihengeschäfte.

Grundbegriffe des Umsatzsteuerrechts

In dieser Abhandlung verwenden wir spezifische umsatzsteuerliche Begriffe absichtlich nur dann, wenn dies zum Verständnis erforderlich ist oder es sich um eindeutige Begriffe handelt. Das halten wir für sinnvoll, weil Sie wahrscheinlich kein Umsatzsteuer-Spezialist sind und anderenfalls Missverständnisse auftreten könnten. Bestes Beispiel dafür ist der Begriff der „Lieferung“…

Um eine umfassende und – vor allem – zutreffende umsatzsteuerrechtliche Beurteilung eines Sachverhalts durchführen zu können, müssen Sie eine Reihe von Fragen beantworten, die – je nach Sachverhalt – unterschiedlich sein können. In dem vorstehenden Absatz über „Grundbegriffe“ haben wir bereits einiges erläutert. In diesem Abschnitt geben wir Ihnen einen Überblick darüber, welche konkreten Fragen beantwortet werden müssen und wozu diese Fragen erforderlich sind:

1.   Wer veranlasst den Transport?

Bei einem Reihengeschäft finden mindestens zwei Verkäufe, aber nur ein Transport statt. Aus diesem Grund legt die EU-Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie – und dementsprechend das  deutsche Umsatzsteuergesetz –  fest, dass auch nur ein Verkauf steuerfrei sein kann, nämlich der Verkauf, der die so genannte „Beförderungs- oder Versendungslieferung“ darstellt. Dieser Verkauf wird umgangssprachlich „bewegte Lieferung“ genannt. Bei allen anderen Verkäufen findet kein Transport statt; sie sind die „ruhenden Lieferungen“, die entweder vor oder nach der bewegten Lieferung stattfinden. Um die Antwort auf die Frage, welcher Verkauf die bewegte Lieferung ist, nicht dem Zufall zu überlassen, hat der Gesetzgeber verschiedene Zuordnungen getroffen. Diese richten sich danach, welcher der Beteiligten den Transport selbst übernimmt oder einen selbstständigen Dritten (z.B. Spediteur, Reederei, Luftfrachtgesellschaft) beauftragt. Im Fall der Beauftragung eines Dritten kommt es darauf an, wer den Auftrag für den Transport erteilt hat. Grundsätzlich ist dabei auf die Frachtzahlerkonditionen abzustellen. Aus den Geschäftsunterlagen kann sich allerdings auch etwas anderes ergeben. Eine klare gesetzliche Regelung, welcher der Beteiligten die Versendungslieferung hat, gibt es leider nicht. Der Europäische Gerichtshof hat zu der alten Fassung der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (bis 31.12.2019) mehrfach bestätigt, dass auch ein anderes Unternehmen als das Unternehmen, das die Frachtkosten entrichtet, die Versendungslieferung haben kann. Da sowohl in der alten Fassung als auch in der Fassung per 01.01.2020 die gleichen Begriffe verwendet werden (versenden „für Rechnung“ des Verkäufers oder Erwerbers), muss diese Rechtsprechung u.E. auch für zukünftige Fälle gelten. Das kann als Gestaltungsmerkmal genutzt werden. So kann z.B. der erste Unternehmer in der Reihe (U1) dem Spediteur klare Anweisungen über den Transportablauf geben und ihm den Auftrag erteilen, den Transport durchzuführen. Zwischen U1 und U2 ist jedoch vereinbart, dass U2 die Kosten übernimmt und U2 deshalb Rechnungsempfänger für die Spediteurrechnung ist. In einem solchen Fall kann u.U. argumentiert werden, dass U1 den Auftrag erteilt hat und er deshalb die Versendungslieferung hat. Wir empfehlen Ihnen aber dringend, dass derjenige als Auftraggeber auftritt, der auch die Kosten übernimmt. Das ist ein eindeutiger Sachverhalt und bedarf keiner rechtlichen Auslegung.

weiterlesen

Das Umsatzsteuergesetz sieht bei einem Verkauf ganz bestimmter Waren und – was hier nicht relevant ist – bei bestimmten Dienstleistungen vor, dass nicht der Verkäufer die Umsatzsteuer berechnet, sondern der Käufer bei seinem Finanzamt die Umsatzsteuer auf den Einkaufspreis im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung anmeldet und gleichzeitig als Vorsteuer abzieht. Im Umsatzsteuergesetz wird dies als „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“, im allgemeinen Sprachgebrauch als „Reverse-Charge-Verfahren“ bezeichnet.

Dieses Verfahren gilt u.a. für den Verkauf von

  • genau definierten Abfällen und Schrott,
  • Edelmetallen in Rohform, als Halbzeug oder Pulver,
  • bestimmten Metallen in Rohform, als Halbzeug (Eisen oder Stahl) oder Pulver,
  • Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern, Spielekonsolen und integrierten Schaltkreisen.

weiterlesen

Ihre innergemeinschaftlichen Lieferungen bleiben im Ergebnis nur dann steuerfrei, wenn Sie nachweisen können, dass die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit vorliegen.

Seit dem 1. Januar 2020 stehen Ihnen sowohl die neuen EU-weiten Regelungen über die Nachweispflichten (so genannter “Vermutungstatbestand”) als auch die bisherigen nationalen Regelungen zur Verfügung. Aus Gründen der Übersichtlichkeit hat der deutsche Gesetzgeber die neuen und erstmaligen Regelungen der EU-Mehrwertsteuer-Durchführungsverordnung (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 – ABl. EU L 077 vom 23.03.2011, S. 1) in § 17a der deutschen Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) übernommen. Die bisherigen nationalen Regelungen finden Sie jetzt in § 17b UStDV. 

Bis auf eine Ausnahme, auf die wir im Folgenden noch eingehen werden, sollten Sie sich grundsätzlich an den bisherigen nationalen Vorschriften orientieren. Das heißt im Ergebnis:

Es bleibt alles wie es bisher war!

weiterlesen

Ihre Ausfuhren aus der EU bleiben im Ergebnis nur dann steuerfrei, wenn Sie nachweisen können, dass die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit vorliegen, d.h., dass die Ware das Zollgebiet der EU verlassen hat.

 

Die zum Nachweis einer Ausfuhr erforderlichen Belegnachweise sind in Deutschland durch Vorschriften in der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung geregelt. Dabei wird für bestimmte Sachverhalte danach unterschieden, ob der Verkäufer oder der Käufer die Waren „befördert“ (= mit eigenem Fahrzeug transportiert) oder „versendet“ (= durch einen Beauftragten transportieren lässt).

weiterlesen

Jetzt 14 Tage kostenlos testen

Voller Zugriff

0,-€

14 Tage kostenlos testen

Sie müssen hier zwar Ihre Zahlungsdaten hinterlegen, der Betrag wird aber erst nach Ablauf der 14 Tage eingezogen. Wenn sie nur „neugierig“ sind und kein Abo abschließen wollen, sollten Sie sofort nach der Anmeldung kündigen (damit Sie das nicht vergessen). Sie können trotzdem die 14-tägige Testphase ausnutzen. Insbesondere in diesen Fällen freuen wir uns auf Ihr Feedback.

In Kürze können Sie SimsalaVAT im Jahresabo erwerben oder 14 Tage lang testen

Wenn Sie benachrichtigt werden wollen, wenn SimsalaVAT Verfügbar ist, tragen Sie sich in dieses Formular ein:





Das eBook kostenlos für Sie!

REIHENGESCHÄFTE / STRECKENGESCHÄFTE
schnell und sicher gestalten und prüfen

Sie wollen mehr erfahren?

Melden Sie sich für unseren kostenlosen Newsletter an und erhalten Sie das kostenlose eBook sofort per E-Mail!





Entwickelt vom Experten für Zoll- und Umsatzsteuer

Joachim Metzner

Gründer und Geschäftsführer der Simsala GmbH

Ausbildung für den gehobenen Dienst der Bundeszollverwaltung hat Joachim Metzner 1971 erfolgreich abgeschlossen. Nach seiner praktischen Tätigkeit in der Zollabfertigung bei dem Hauptzollamt Wiesbaden begann er 1975 seine Tätigkeit als Großbetriebsprüfer bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main. Nach sieben Jahren Prüfertätigkeit entschloss er sich aber, die Beamtenlaufbahn aufzugeben. Er kündigte und begann seine Karriere.